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   BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94   

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BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94 (https://dejure.org/1995,12208)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1995 - 8 B 186.94 (https://dejure.org/1995,12208)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - 8 B 186.94 (https://dejure.org/1995,12208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage - Schadensbegrenzung zu Gunsten von Gemeinden bei Aufhebung von Gebührenbescheiden - Zulässigkeit rückwirkender Satzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, a.a.O., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, a.a.O., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Sind aber zusätzliche Tatsachenfeststellungen - hier insbesondere hinsichtlich der Übertragbarkeit der Auswirkungen auf andere Gemeinden, etwa wegen der von dem Berufungsgericht (vgl. BU S. 33 f.) als Voraussetzung der Nichtigkeitsfolge geforderten mehr als 3 %igen, durch Kompensation nicht ausgeglichenen Kostenüberschreitung - nötig, um einer Frage grundsätzliche Bedeutung erst zu verschaffen, kann die Revision im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, a.a.O., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56; 1, 7/57 - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; zur Zulässigkeit rückwirkender Satzungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: Bauernfeind, a.a.O., Rn. 81, 89 ff. sowie Mohl/Schick, KStZ 1994, 226 jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1992 - 9 A 835/91

    Ansatzfähige Kosten; Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Mit dem angefochtenen Urteil (vgl. KStZ 1994, 213 ff. mit Anm. Mohl/Schick S. 226 ff.) hat das Berufungsgericht abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 - NWVBl 1994, 99) Heranziehungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der Entwässerungsgebühren aufgehoben, weil die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Gebührensatzung wegen fehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung und daraus resultierenden Verstoßes gegen das landesgesetzliche Kostenüberschreitungsverbot materiellrechtlich unwirksam sei; fehlerhaft sei der Ansatz von Kosten für bereits voll abgeschriebene Abwasserkanäle und von kalkulatorischen Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwerten in der Gebührenbedarfsberechnung, die Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes als eines wesentlichen Bestandteils der Abgabensatzung führe zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung insgesamt.
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Eine solche Pflicht besteht angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und der - noch darzulegenden - rechtlichen Möglichkeiten zur Schadensbegrenzung zugunsten der Gemeinden auch bei Aufhebung der Gebührenbescheide nicht; ob in besonderen Ausnahmefällen das von der Beschwerde begehrte Vorgehen zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (vgl. zu einem solchen Fall Urteil vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 2.85 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 13 S. 1 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1980 - 2 A 922/79
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 186.94
    Ferner führt nicht jeder materielle Fehler einer Abgabensatzung zu deren (vollständiger) Nichtigkeit; Gemeinden können in der Regel noch während des Laufs von gerichtlichen Verfahren überdies Satzungsmängel heilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 - OVGE 34, 293 sowie Bauernfeind in Driehaus, KAG, § 2 Rn. 79 ff.).
  • VGH Bayern, 04.07.2001 - 2 B 97.1393
    Das Gesetz geht in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Pflicht des Gerichts zur Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts aus; ist die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm unwirksam, schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf der Grundlage der Norm ergangenen Verwaltungsakt durch, ohne dass das Gericht, etwa ähnlich der Regelung in § 31 Abs. 2 , § 79 Abs. 1 BVerfGG einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hätte (vgl. BVerwG v. 26.1.1995 Az. 8 B 186/94).
  • VG Bayreuth, 14.09.2022 - B 8 K 22.440

    Aufhebung des Bescheids und Feststellung, dass es eines Negativattestes nach der

    Ist die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Norm unwirksam, schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf der Grundlage der Norm ergangenen Verwaltungsakt durch, ohne dass das Gericht, etwa ähnlich der Regelung in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hätte (vgl. BVerwG U.v. 26.01.1995 - 8 B 186/94 - juris).
  • VG Bayreuth, 05.10.2022 - B 8 K 20.1043

    Zweckentfremdungssatzungen Stadt, Nichtigkeitsentscheidungen durch den Bayer.

    Ist die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Norm unwirksam, schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf der Grundlage der Norm ergangenen Verwaltungsakt durch, ohne dass das Gericht, etwa ähnlich der Regelung in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hätte (vgl. BVerwG U.v. 26.01.1995 - 8 B 186/94 - juris).
  • VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567

    Geltungsdauer des Beschlusses des Gemeinderats bei zeitlich befristeten Satzungen

    Ist die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Norm unwirksam, schlägt dies mit der Folge der Rechtswidrigkeit auf den auf der Grundlage der Norm ergangenen Verwaltungsakt durch, ohne dass das Gericht, etwa ähnlich der Regelung in § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG einen Spielraum hinsichtlich der daraus zu ziehenden Folgen hätte (vgl. BVerwG U.v. 26.01.1995 - 8 B 186/94 - juris).
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